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31. Mai 2013

Privathaftpflichtversicherung Beitragsanpassung Sonderkündigungsrecht wegen Anpassung Juli 2013

Nutzen Sie jetzt Ihre Chance zu einem Versicherungswechsel. Bei Beitragsanpassungen ab 5% haben Sie ein Sonderkündigungsrecht der Haftpflichtversicherung.

Für den Fall, dass auch Sie von einer Beitraganpassung zum 01.07.2013 betroffen sind haben Sie über unsere Versicherung-Rechner-Privathaftpflicht die Möglichkeit schnell und einfach
ein neues Angebot ausfindig zu machen.


Jährlich wird von unabhängigen Treuhändern überprüft, wie sich die Schadenentwicklung in der Haftpflichtversicherung verhalten hat und ob daraus resultierend eine Änderung der Beiträge erforderlich ist.
In diesem Jahr hat der Treuhänder einen Veränderungssatz in Höhe von + 10,8 % ermittelt.

Bedingungsgemäß wird auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl abgerundet. Somit kann ein Haftpflichtversicherer seine Beiträge um bis zu 10 % erhöhen.

Die meisten Versicherer werden die Beiträge im Bestand um 5 oder 10% anpassen, der Trend geht jedoch zur Anpassung um 10 Prozentpunkte.

Die VHV zum Beispiel hat bereits angekündigt, dass statt der möglichen 10% Anpassung nur um 5% erhöht wird um dem gestiegenen Schadenaufwand gerecht zu werden.

Für das Neugeschäft verzichtet der Großteil der Versicherer auf die Anpassung. Hier bleiben die Beiträge überwiegend identisch zum Vorjahr.
Ein Versicherungswechsel der Haftpflicht unter Ausnutzung des Sonderkündigungsrechts kann sich also lohnen.

Folgende Sparten können von der Beitragsanpassung betroffen sein:
Alle privaten Haftpflichtversicherungen, insbesondere die Privathaftpflicht, Tierhalterhaftpflicht, Jagdhaftpflicht und Gewässerschadenhaftpflicht sowie die Hausbesitzerhaftpflicht und Grundbesitzerhaftpflicht.

Nur sehr wenige Versicherer verzichten komplett auf eine Anpassung im Neu- und Bestandsgeschäft, wie zum Beispiel die Haftpflichtkasse Darmstadt.

Die ersten Anpassungen werden nach unserer Information mit der Hauptfälligkeit 07.2013 verschickt.


30. Mai 2013

Mitversicherung Kinder in PKV oder GKV?

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind nichterwerbstätige Ehepartner und Kinder im Rahmen der Familienversicherung automatisch beitragsfrei mitversichern. Diese Möglichkeit bietet sich bei der privaten Krankenversicherung jedoch nicht. Wenn Sie sich privat versichern, müssen alle Familienmitglieder einen eigenen Vertrag abschließen, für den natürlich auch jeweils ein entsprechender Beitrag fällig wird. Gerade wenn es um die Mitversicherung Kinder geht, ist nicht immer klar, ob eine Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich und sinnvoll ist. Entscheidend ist hierbei welcher der Versicherten mehr verdient und ob das Jahresbruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Je nach den vorhandenen Voraussetzungen sind dann verschiedene Modelle denkbar.


Variante 1: Vater ist pflichtversichert, Mutter ist ohne Einkommen


Für den Fall, dass der Vater als Angestellter in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, sind die nicht beschäftigte Ehefrau und die Kinder immer über die Familienversicherung der GKV kostenlos mitversichert. Kinder können in diesem Fall nicht in einer PKV versichert werden.

Variante 2: Beide Elternteile sind pflichtversichert


Sind beide Eltern berufstätig und in der GKV pflichtversichert, ist das Kind ebenfalls über die Familienversicherung mitversichert. Auch in diesem Fall ist keine private Krankenversicherung für das Kind möglich.

Variante 3: Vater freiwillig in der PKV versichert, Mutter in der GKV pflichtversichert


Entscheidet sich der Vater für eine private Krankenversicherung, weil sein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt und die Ehefrau Pflichtmitglied bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, lassen sich in der die Kinder in der GKV gegen Beitrag mitversichert werden. Zudem können die Kinder auch eine private Krankenversicherung abschließen.

Variante 4: Vater in der PKV versichert, Mutter in der GKV pflichtversichert


Ist der Vater in einer privaten Krankenversicherung versichert und besitzt ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze so kann die Mutter über die GKV das Kind beitragsfrei mitversichern.


Variante 5: Vater freiwillig in der GKV versichert, Mutter in der PKV versichert

Liegt das Einkommen des Vaters über dem der Mutter, so kann die Mitversicherung Kinder über die gesetzliche Krankenversicherung des Vaters erfolgen. Die Kinder sind somit über die Familienversicherung kostenlos mitversichert. Bezieht dagegen die Ehefrau das höhere Einkommen und ist diese in der PKV versichert besteht für die Kinder ein Wahlrecht. Die Eltern können über die GKV die Kinder gegen Beitrag mitversichern oder für diese auch eine private Krankenversicherung abschließen.

Ergänzende Informationen finden Sie unter Kinder richtig Krankenversichern.