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16. April 2013

Sonderkündigungsrecht Gebäudeversicherung nach Hauskauf

Sie haben ein Haus gekauft? Herzlichen Glückwunsch!
Doch was passiert nun mit der Gebäudeversicherung? 
Welche Rechte und Pflichten haben Sie als neuer 
Eigentümer und welche Fristen sind zu beachten?

Kündigung Gebäudeversicherung
Auch wenn Sie nach dem Kauf wahrscheinlich 
andere Dinge im Kopf haben, als Versicherungen
- die Wohngebäudeversicherung sollten Sie nach dem Erwerb eines Hauses nicht aus
dem Auge verlieren. Denn: den Eigentümerwechsel müssen Sie der Versicherung
umgehend melden.
Wenn Sie nicht wissen, ob der Verkäufer dies bereits getan hat, teilen Sie der Versicherung
auf jeden Fall den Wechsel schriftlich mit. Nun haben Sie ein Sonderkündigungsrecht 
innerhalb eines Monats. Es steht Ihnen dabei frei, ob Sie zum Ende des Versicherungs-
jahres oder per sofort kündigen.

Kündigung Wohngebäudeversicherung durch den Versicherer
Auch der Versicherer kann den Vertrag nach dem Eigentümerwechsel kündigen. Ist dies
der Fall, wird diese Kündigung innerhalb eines Monats wirksam. In diesen vier Wochen
sollten Sie einen andere Versicherung suchen und einen neuen Vertrag abschließen, um
nahtlos versichert zu sein. Sonst haben Sie im Schadensfall das Nachsehen.

Kein Sonderkündigungsrecht bei Erbe
Haben Sie Ihr Haus nicht gekauft, sondern geerbt, gilt das Recht zur  Kündigung der
Gebäudeversicherung nicht. Als Erbe geht der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten 
auf Sie über.

8. April 2013

Helmpflicht Radfahrer

 Keine Helmpflicht für Radfahrer in der Unfallversicherung


Die sogenannte Helmklausel ist bei vielen privaten Unfallversicherungen ein Bestandteil der Versicherungsbedingungen. Sie gewährt dem Versicherten einen - meist prozentual - höheren Invaliditätsschutz, wenn bei einem Unfall in der Freizeit oder bei Teilnahme am Straßenverkehr ein geeigneter Helm getragen wurde. Die Helmklausel trägt dem Umstand Rechnung, dass bei vielen Freizeit- und Sportaktivitäten bisher zwar das Tragen von Helmen empfohlen wird, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben wird. Die Helmklausel ist nicht generell Bestandteil der Bedingungen zur Unfallversicherung. Es kommt vielmehr auf den jeweiligen Versicherer und das konkrete Versicherungsangebot an. Auch der von der Helmklausel erfasste Personenkreis kann unterschiedlich sein. Häufig sind Radfahrer und Reiter erfasst, darüber hinaus ggf. auch weitere Freizeitaktivitäten wie zum Beispiel das Skifahren.